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„Wiedergutmachung“/Entschädigung von NS-Unrecht
Die Entschädigung von NS-Unrecht durch die Bundesrepublik Deutschland ist ein vielschichtiges noch immer nicht abgeschlossenes Kapitel. Anders als in der SBZ/DDR, wo unter „Wiedergutmachung“ die Reparationszahlungen an die Sowjetunion gemeint waren, ging es in den westdeutschen Entschädigungsgesetzen um eine finanzielle Entschädigung für Einzelpersonen. Die Hürden für die Antragsteller waren hier allerdings hoch und nicht ohne weiteres zu überwinden. Die drei Westmächte erließen für ihre Besatzungszonen und für die Westsektoren Berlins 1947 und 1949 Rückerstattungsgesetze, in denen die Rückgewährung und die Entschädigung für Vermögensgegenstände geregelt wurden, die zwischen 1933 und 1945 aus Gründen rassischer, religiöser oder politischer Verfolgung ungerechtfertigt entzogen worden waren. Am 26. April 1949 wurde dann ein zoneneinheitliches „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ (USEG) erlassen, und dieses wurde nach der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) gemäß Artikel 125 als Bundesrecht übernommen.
Das erste bundeseinheitliche Entschädigungsgesetz vom 18. September 1953 war noch unzulänglich ausgearbeitet und wies in der praktischen Umsetzung eklatante Mängel auf. Daraufhin erging am 29. Juni 1956 das „Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung“ (BEG), das die Entschädigung für NS-Verfolgte grundlegend neugestaltete und eine Vielzahl von Änderungen zugunsten der Verfolgten brachte. 1965 wurde mit dem Bundesentschädigungs-Schlussgesetz (BEG-SG) der Leistungsumfang für NS-Opfer ausgeweitet, danach wurde das BEG noch durch einige Härtefonds ergänzt.
Nach § 1 BEG gilt als Verfolgter, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen einen Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Der § 51 Abs. 4 definiert die sogenannten Gruppen- oder Kollektivverfolgten: „Gehört ein Verfolgter zu einem Personenkreis, den die NS-Regierung oder die NSDAP in seiner Gesamtheit vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass Schäden an Eigentum oder Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten und Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch NS-Gewaltmaßnahmen verursacht worden sind.“ Zu den Gruppenverfolgten wurden neben Juden einschließlich der sogenannten „Mischlinge“ und nichtjüdischer Ehegatten, Sinti und Roma ab Dezember 1938 und Bibelforscher gezählt. Da das Entschädigungsrecht den Begriff „Verfolgung“ so umfassend anwandte, musste davon ausgegangen werden, dass jeder Zeuge Jehovas, der nicht schon 1933/34 von seinem Glauben abließ, ein Opfer des NS-Regimes wurde. In der Regel beantragten die betroffenen Mitglieder der Religionsgemeinschaft eine Entschädigung. Trotz des Umstands, dass Jehovas Zeugen die Voraussetzungen für eine „Verfolgtengruppe“ erfüllten und unter das BEG fielen, mussten viele Antragsteller oft jahrzehntelang um angemessene Entschädigungen – in vielen Fällen gerichtlich – streiten. So hat Hans Werner Kusserow, der als Kind gewaltsam von seinen Eltern getrennt worden war, den langwierigen Kampf seiner Familie um Entschädigung dokumentiert. Insgesamt ist die Entschädigungspraxis für verfolgte Zeugen Jehovas erst unzureichend erforscht.
Den wegen Kriegsdienstverweigerung abgeurteilten Zeugen Jehovas bzw. ihren Hinterbliebenen wurde eine Entschädigung nach dem BEG nicht zuerkannt. Mitte der 1980er Jahre trat ein Wandel ein, und es wurde für militärgerichtlich verurteilte NS-Opfer durch eine neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes möglich, Leistungen nach den Härterichtlinien des „Allgemeinen Kriegsfolgengesetztes“ (AKG) von 1957 zu erhalten. Die Realität in der Umsetzung war allerdings fragwürdig: In den Jahren 1980 bis 2011 wurden von 393 nach den AKG-Härterichtlinien wegen Wehrkraftzersetzung und Wehrdienstverweigerung gestellten Anträgen lediglich 101 positiv beschieden. Zudem fielen die Leistungen nach den Härterichtlinien des AKG deutlich geringer aus als die Leistungen unter dem BEG. Erst in den 1990er Jahren rehabilitierte der Deutsche Bundestag die Opfer der NS-Militärjustiz in moralischer Hinsicht. 1991 entschied das Bundessozialgericht, dass Todesurteile der Wehrmachtsjustiz grundsätzlich als „offensichtliches Unrecht“ zu werten seien. Der Bundestag verabschiedete 1997 eine Entschließung, die Tatbestände „Kriegsdienstverweigerung“, „Desertation/Fahnenflucht“ und „Wehrkraftzersetzung“ als Unrecht zu erklären und den Verurteilten eine einmalige Entschädigung zuzusprechen. Am 28. Mai 1998 beschloss der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte“ (NS-AufhG) eine Regelung zur Aufhebung auch der von der NS-Militärjustiz verhängten Urteile zu schaffen. Zudem schlug er der Bundesregierung vor, eine einmalige und abschließende Leistung von 7.500 DM an Opfer der Militärjustiz und deren nahe Angehörige zu zahlen. Bis Februar 1998 hatten 665 Betroffene und 345 Hinterbliebene Anträge für diese Entschädigungszahlungen gestellt.
Den in der DDR zu Haftstrafen verurteilten Zeugen Jehovas, die nach ihrer Haftentlassung in die Bundesrepublik flohen, dorthin entlassen oder freigekauft wurden, erhielten nach Antragstellung gemäß dem 1955 in Kraft getretenen Häftlingshilfegesetz (HHG) eine Haftentschädigung.
Falk Bersch, 2026
Literaturhinweise
Bersch, Falk: Aberkannt! Die Verfolgung von Jehovas Zeugen im Nationalsozialismus und in der SBZ/DDR, Berlin 2017, S. 133–141.
Herrberger, Marcus: „Die Frage, ob die Bestrafung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war, ist zu verneinen.“ – Zum Kampf um Rehabilitierung und Wiedergutmachung bei verfolgten Kriegsdienstverweigerern des Zweiten Weltkriegs in Norddeutschland, in: „Demokratische Geschichte“ – Jahrbuch für Schleswig-Holstein, hg. vom Beirat für Geschichte in der Gesellschaft für Politik und Bildung Schleswig-Holsteins e.V., Bd. 22, Malente 2011, S. 193–218.
Kusserow, Hans Werner: Der Lila Winkel. Die Familie Kusserow. Der authentische Bericht eines Zeitzeugen, Köln/Lauterbach Selbstverlag 2003, S. 185–210.