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Wehrkraftzersetzung
Zur Vorbereitung auf den Krieg wurde bereits im August 1938 die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) erlassen. Sie trat am 26. August 1939, dem Mobilmachungstag, in Kraft. Dieses Sonderstrafrecht sollte zunächst durch Kriegsgerichte, später auch durch Zivilgerichte Anwendung finden und stellte eine Verschärfung und Ergänzung der bereits gültigen Militärgesetze dar. Der zentrale, ideologisch geprägte Tatbestand wurde unter dem vagen Begriff der Zersetzung der Wehrkraft zusammengefasst. Dazu zählten alle Formen der Wehrdienstentziehung und -verweigerung, die öffentliche Aufforderung dazu sowie jede „Zersetzung des Willens zur wehrhaften Selbstbehauptung“. Damit sollten Handlungen und Gesinnungen verfolgt werden, die angeblich die Kampfbereitschaft schwächen würden. Damit konnten nicht nur Militärpersonen, sondern auch Zivilisten strafrechtlich verfolgt werden. Die Schärfe dieser Verordnung zeigte sich in der Androhung der Todesstrafe als Regelstrafe. Mit Kriegsbeginn wurden deshalb bis auf wenige Ausnahmen alle wehrdienstverweigernden Zeugen Jehovas auf der Grundlage der KSSVO (§ 5 Abs. 3) durch das Reichskriegsgericht angeklagt und verurteilt. Rund 340 Todesurteile wurden so gefällt, von denen mehr als 280 vollstreckt wurden.
Im November 1939 schuf der Gesetzgeber die zusätzliche „Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes“, die insbesondere Zeugen Jehovas treffen sollte. Sie trat an die Stelle der „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933. Die neue Verordnung zielte dabei speziell auf das Aufrechterhalten und Unterstützen einer „wehrfeindlichen Verbindung“ ab und sah Zuchthaus als Regelstrafe vor. Mit dieser Verordnung wurde dem Drängen der Geheimen Staatspolizei Rechnung getragen, um Zeugen Jehovas für ihren Zusammenhalt und ihre Gesinnung härter bestrafen zu können. Die Verordnung enthielt auch eine Klausel, die Straffreiheit versprach, wenn die Person die Verbindung verhinderte oder diese den Behörden verriet.
Im Jahr 1941 fällte ein Sondergericht das erste Todesurteil wegen Wehrkraftzersetzung gegen den Zeugen Jehovas Ludwig Cyranek aufgrund seiner Tätigkeit im Untergrundwerk. Anfang 1943 wurden die Fälle von Wehrkraftzersetzung von den Sondergerichten an den Volksgerichtshof oder die Oberlandesgerichte abgegeben. Dadurch kam es zu einer noch schärferen Anwendung der Verordnung und es wurden zahlreiche weitere Todesurteile, auch gegen Frauen, gefällt. Dabei wurde die Verbreitung „wehrfeindlicher Schriften“ wie der Abschiedsbriefe von Hingerichteten sowie das Verstecken von Wehrdienstflüchtigen verfolgt. Insgesamt fielen dieser Justiz 14 Frauen und 13 Männer durch Hinrichtung zum Opfer.
Erst im August 1998 wurden diese Verurteilungen durch den Beschluss des Deutschen Bundestages und das „Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile“ pauschal aufgehoben.
Marcus Herrberger, 2026
Literaturhinweise
Garbe, Detlef: Zwischen Widerstand und Martyrium. Die Zeugen Jehovas im „Dritten Reich“, 3., überarb. Aufl., München 1997, S. 334–352.
Herrberger, Marcus (Hg.): Denn es steht geschrieben: „Du sollst nicht töten!“ Die Verfolgung religiöser Kriegsdienstverweigerer unter dem NS-Regime mit besonderer Berücksichtigung der Zeugen Jehovas (1939–1945), Wien 2005, S. 95–131.