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Kriegsdienstverweigerung – Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg
Ende der 1920er Jahre wurde von den Bibelforschern die Haltung gegenüber dem Staat und seinen Forderungen vor dem Hintergrund biblischer Aussagen neu überdacht. Dies hatte Auswirkungen auf die künftige Haltung zum Militärdienst. So kam man 1929 zu dem Schluss, dass es die Pflicht eines Christen sei, „sich von den Angelegenheiten der Nationen, die unter sich Krieg führen, fernzuhalten“. Unmissverständlich wurde zum Kriegsdienst Folgendes geschrieben: „Wenn ihm von den Herrschergewalten der Nationen befohlen wird, in den Krieg zu ziehen und zu töten, dann muß er sich weigern, in den Krieg zu ziehen, um so dem Gebote Gottes treu zu sein.“ (Der Wachtturm, 15.7.1929, 211 ff.)
Diese konsequente Haltung führte im auf einen neuen Krieg zusteuernden „Dritten Reich“ zu einem zentralen Konflikt. Am 21. Mai 1935 wurde im Deutschen Reich die Allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Damit unterstand jeder deutsche Mann im Alter zwischen 18 und 45 Jahren der Pflicht als Soldat zu dienen. Eine Ausnahmeregelung für Gewissensbedenken war nicht vorgesehen. Wehrpflichtige Zeugen Jehovas gerieten dabei zusätzlich in einen Gewissenskonflikt, da sie den Fahneneid auf Adolf Hitler ablegen und unbedingten Gehorsam schwören sollten. Bis zum Kriegsbeginn wurden mehr als 100 Zeugen Jehovas wegen Dienstverweigerung durch Militärgerichte zu Gefängnisstrafen verurteilt. Viele von ihnen wurden nach Verbüßung der Strafe in ein Konzentrationslager eingewiesen.
Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs waren alle Lebensbereiche von den Kriegsbestrebungen betroffen. Da Jehovas Zeugen dies grundsätzlich ablehnten, konnte die Verweigerung in verschiedenen Handlungen zum Ausdruck kommen – auch bei Frauen und Jugendlichen. Es konnte sich um die Verweigerung des Luftschutzdienstes oder des Reichsarbeitsdienstes handeln. Auch die direkte oder indirekte Unterstützung des Krieges, beispielsweise durch das Nähen von Kleidung oder militärischer Ausrüstung, die Arbeit in verschiedenen Bereichen der Rüstungsindustrie oder das Ausheben von Splitter- oder Panzergräben, wurde mitunter verweigert. Die Hilfe für Fahnenflüchtige zählte zu weiteren Verweigerungsakten. Bei Wehrpflichtigen konnte es beispielsweise auch die Verweigerung der Unterschrift im Wehrpass, die Verweigerung der Musterung oder die Verweigerung anderer vormilitärischer Verwaltungsvorgänge sein. Gegen Kriegsende verweigerten ältere Zeugen Jehovas die Teilnahme am „Volkssturm“.
Mit der Mobilmachung am 26. August 1939 verschärfte sich für die als Soldaten Einberufenen die strafrechtliche Situation dramatisch. Zu diesem Zeitpunkt trat die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ (KSSVO) in Kraft. Der Paragraph 5 war mit dem Tatbestand „Zersetzung der Wehrkraft“ so allgemein formuliert, dass jede Art, sich von der „Erfüllung der Wehrpflicht ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen“, von nun an mit dem Tode bestraft wurde. Dabei führten die Kriegsgerichte mehr als 500 Einzelverfahren gegen einberufene Zeugen Jehovas. Der Großteil davon wurde vom Reichskriegsgericht geahndet. Dieses war seit 1940 ausschließlich für die Aburteilung von religiös begründeter Kriegsdienstverweigerung zuständig. Anfänglich hatten manche Richter Bedenken, Todesurteile auszusprechen. Nach einer Richtlinie Hitlers vom Dezember 1939, gab es jedoch nur noch die Möglichkeit, die Bereitschaft zum Kriegsdienst zu erklären, um eine Vollstreckung des Urteils zu vermeiden. Insgesamt wurden 340 Todesurteile gefällt, von denen mehr als 280 vollstreckt wurden. Die meisten davon durch Enthauptung.
Nach 1945 anerkannten vor allem Geistliche der Bekennenden Kirche wie Martin Niemöller und Hanns Lilje den Opfermut der Zeugen Jehovas. Sie würdigten sie als einzige christliche Gruppe, die im Zweiten Weltkrieg umfassend den Kriegsdienst verweigerte. Aus den Abschiedsbriefen der Hingerichteten wird ihre Motivation deutlich. Es ging ihnen um Nächstenliebe und das göttliche Gebot „Du sollst nicht töten!“. In den Briefen begegnen uns mutige und zutiefst gläubige Menschen, die aus Liebe ihren Mitmenschen nicht töten wollten und deshalb den eigenen Tod nicht fürchteten.
Die Verankerung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geht maßgeblich auf die Anerkennung der ermordeten Zeugen Jehovas und der wesentlich kleineren Gemeinschaft der Reform-Adventisten zurück, wie aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats von 1948 hervorgeht. Den meisten Hinterbliebenen von Hingerichteten und den überlebenden Verfolgten wurde allerdings bis in die 1990er Jahre eine Wiedergutmachung verweigert. Erst im Jahr 1998 beschloss der Deutsche Bundestag die Aufhebung von NS-Urteilen, die wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ gefällt worden waren.
Marcus Herrberger, 2026
Literaturhinweise
Herrberger, Marcus (Hg.): Denn es steht geschrieben: „Du sollst nicht töten!“ Die Verfolgung religiöser Kriegsdienstverweigerer unter dem NS-Regime mit besonderer Berücksichtigung der Zeugen Jehovas (1939–1945), Wien 2005.
Herrberger, Marcus: „Zu offenem Widerstand schreiten die Anhänger radikaler Sekten ...“. Die Kriegsdienstverweigerung von Zeugen Jehovas (Ernste Bibelforscher) in der NS-Zeit, in: Daniel, Heinz/Schendel, Gunther (Hg.): Anpassen, Bekennen, Widerstehen? Kleinere Kirchen, Religionsgemeinschaften und Missionswerke unter der NS-Herrschaft, Göttingen 2027 (erscheint im Frühjahr 2027).