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Auguste Wolf, geb. Busch

Vorname(n)
Auguste
Geburtsname
Busch
Nachname
Wolf
Geburtsdatum
6. Juli 1897
Geburtsort
Dülmen, Deutschland
Erstkontakt und/oder Taufe
Schloss sich 1924 den Bibelforschern an

Biographische Orte

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Wohnort(e)

Widerstand und Verfolgung von Familienangehörigen im Nationalsozialismus

Widerstand und Verfolgung im Nationalsozialismus

Auguste Wolf weigerte sich am 6. August 1935 unter Berufung auf ihre religiöse Einstellung erstmals, an einem Luftschutzlehrgang teilzunehmen. Am 25. September 1938 wurde ihr Mann, Karl Wolf, in Schutzhaft genommen und in das Konzentrationslager Buchenwald verschleppt, so dass sie sich nun allein um ihre beiden minderjährigen Kinder kümmern musste. Karl Wolf war zuvor bereits zwei Mal wegen Betätigung für die IBV zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Am 19. Oktober 1938 entzog man Auguste Wolf und ihren Kindern dann die staatliche Unterstützung.

Polizeibilder von Auguste Wolf.
Polizeifotos von Auguste Wolf, aufgenommen am 10. Februar 1940 in Krefeld (LAV NRW R, RW 0058 Nr. 34374).

Die verantwortungsvolle Mutter erzog ihre Kinder während der NS-Zeit nach den christlichen Prinzipien der Gewaltlosigkeit und der Verantwortlichkeit für das persönliche Handeln vor Gott als höchster Autorität. Das nationalsozialistische Erziehungsideal sollte dagegen ein Kind zum Einsatz in der Volksgemeinschaft nach deren ideologischen Werten - wie „Rasseprinzip“ und „Menschenauslese“ - formen, wobei der Militärdienst als erstrebenswertes Ziel galt. Da sich Auguste Wolf diesen Vorgaben für die Erziehung ihrer Kinder nicht beugte, beschloss das Amtsgericht Krefeld am 14. Januar 1939 den Entzug des Sorgerechts für den 17-jährigen Sohn Heinrich und die 15-jährige Tochter Maria. Daraufhin erfolgte die Unterbringung von Maria in der Jugendheimstätte der NSV für schulentlassene Mädel in Düsseldorf. Heinrich wurde mit Genehmigung des Jugendamtes bei einem Onkel untergebracht.

Am 11. Mai 1939 schrieb Auguste Wolf an die Heimleiterin des Jugendheimes einen Brief und prangerte den Entzug des Sorgerechts an: „Demzufolge handeln Sie mit Faustrecht. Ich als rechtmässige Mutter habe die heilige Pflicht über das Wohl und Wehe meines Kindes zu wachen, und dazu habe ich ein Recht.“ In einem undatierten Schreiben aus dieser Zeit begehrte Auguste Wolf gegen die völlige Kontaktsperre zu ihrer Tochter auf. Darin stellte sie fest, dass ihrer Tochter jegliche Post unterschlagen und kein Besuch gestattet wurde. Für die verzweifelte und mit ihrer Tochter mitfühlende Mutter war das „ein Zustand für ein Kind, schlimmer als Zuchthaus und Gefängnis“. Am 13. Mai 1939 sandte das Amt für Volkswohlfahrt Gau Düsseldorf – nachdem die Heimleitung des Jugendheims Auguste Wolf denunziert hatte – von Heinrich und Auguste Wolf an Maria geschriebene Briefe, Karten und Zettel an die Gestapo Düsseldorf.

So wurde Auguste Wolf am 25. Mai 1939 von der Gestapo in Krefeld vernommen. Sie hatte den deutschen Gruß abgelehnt und würde auch einer erneuten Aufforderung zu einem Luftschutzlehrgang keine Folge leisten. Sie gab an, dass sie seit dem Verbot der Gemeinschaft im Jahr 1933 keine Schriften mehr verteilt habe, fügte aber hinzu: „Meiner Überzeugung bin ich treu geblieben und ich lasse mich auch von diesen [sic!] Glauben nicht abbringen.“ In einem ihrer Briefe hatte sie es so ausgedrückt: „Und wenn ein Mensch den Mut besitzt, was er ist, es ganz zu sein, so ist das seine innerste Überzeugung […].“ Die Gestapo vermerkte: „Die Ehefrau Wolf ist eine fanatische Anhängerin der Bibelforscher-Vereinigung.“

Am 3. Juni 1939 – Auguste Wolf befand sich noch in Freiheit – wurde ihr eine auf sie zugeschnittene Verpflichtungserklärung zur Unterschrift vorgelegt, mit der sie zustimmen sollte, „in Zukunft ihre Tochter Maria nicht mehr zu besuchen und die Leiterin des Heims in Düsseldorf durch ihre Schreibereien nicht mehr zu belästigen". Da sie die Unterschrift verweigerte, wurde sie am selben Tag verhaftet und zunächst in polizeilicher Verwahrung behalten. Am 5. Juni 1939 erklärte sich Auguste Wolf anfangs bereit, die Verpflichtung einzuhalten, verweigerte aber dann erneut die Unterschrift. Die Gestapo vermerkte deshalb: „Da die Wolf durch ihr radikales Verhalten und durch ihre Aufsässigkeit eine Gefahr für ihre Kinder und auch für die Öffentlichkeit darstellt, wird eine längere Schutzhaft für erforderlich gehalten.“

Verpflichtungserklärung, mit der Auguste Wolf zustimmen sollte, ihre Tochter Maria im Jugendheim nicht mehr zu besuchen und der Heimleiterin keine Briefe mehr zu schreiben.
Nicht unterschriebene Verpflichtungserklärung, durch die Auguste Wolf zustimmen sollte, ihre Tochter Maria im Jugendheim nicht mehr zu besuchen und der Heimleiterin keine Briefe mehr zu schreiben (LAV NRW R, Gerichte Rep. 114 Nr. 1298).

Am 13. Juni 1939 erging Haftbefehl gegen Auguste Wolf mit der Begründung: „Es steht ganz außer Zweifel, daß die Beschuldigte auf Grund ihrer Redegewandtheit auch die übrigen Anwohner zur Nichtteilnahme an den Luftschutzlehrgängen beeinflußen und somit zum Ungehorsam gegen die Gesetze auffordern wird, sofern sie mit ihrer Einstellung durchkommen würde.“

Der Oberstaatsanwalt in Düsseldorf erhob am 6. Juli 1939 vor dem Sondergericht Düsseldorf Anklage gegen Auguste Wolf. Am 17. August 1939 erging das Urteil. Öffentliches Missionieren konnte der Zeugin Jehovas nicht nachgewiesen werden, doch das Gericht befand es als Straftat, dass sie ihre Tochter über ihren Glauben belehrt hatte: „Indem sie ihre Tochter dazu aufforderte, an dem Irrglauben festzuhalten, betätigte sie sich weiter im Sinne der Weitererhaltung dieser verbotenen Vereinigung.“ Deswegen und wegen Übertretung des Luftschutzgesetzes wurde Auguste Wolf zu fünf Monaten und zwei Wochen Haft verurteilt. Die Haftzeit musste sie im Frauengefängnis Düsseldorf-Derendorf zubringen. Während ihrer Haft plante die Gestapo bereits, sie nach Entlassung in „Schutzhaft“ zu nehmen.

Etwa Mitte Oktober 1939 überführte man Auguste Wolf vom Frauengefängnis in Düsseldorf in das Polizeigefängnis Krefeld, um sie dort nach Strafverbüßung am 3. November 1939 vorläufig in „Schutzhaft“ zu nehmen. Am 14. Dezember 1939 wurde sie von Krefeld aus in das Konzentrationslager Ravensbrück deportiert, wo sie die folgenden über vier Jahre inhaftiert blieb.

KZ-Ausweis von Auguste Wolf, der sie zum Verlassen des Lagers zum Arbeitsplatz berechtigte.
Ausweis des Konzentrationslagers Ravensbrück für Auguste Wolf (JZArchZE).

Am 21. März 1944 brachte man Auguste Wolf auf den Hof des SS-Hauptsturmführers Alois Rehrl in Fridolfing, ein Außenlager des KZ Dachau. Mit drei anderen Zeuginnen aus dem Lager Ravensbrück musste sie dort haus- und landwirtschaftliche Arbeiten verrichten. Sie kehrte im Oktober 1944 zurück nach Krefeld. Am 29. Februar 1945 wurde sie wiederum auf ein SS-Landgut bei Brückentin verbracht, in dessen Nähe sich das Ravensbrücker Außenlager Comthurey befand.

Bis zur Befreiung im Mai 1945 hatte Auguste Wolf fünf Jahre und zehn Monate in Gefangenschaft verbracht. Am 19. November 1946 ordnete der Oberstaatsanwalt in Düsseldorf die Tilgung ihrer Gefängnisstrafe im Strafregister an.

(NS-Dokumentationsstelle Krefeld: Karl und Auguste Wolf; LAV NRW R, Ger. Rep. 114, Nr. 01298; RW 58, Nr. 34374.)

Gedenkzeichen

Am 15. Dezember 2023 wurden in Krefeld vor dem Haus Trift 92 für Karl und Auguste Wolf Stolpersteine verlegt. (Schulte: Zehn neue Stolpersteine.)

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